AGB´S - SPA Travel GmbH

Reisebedingungen der SPA Travel GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Das jeweilige Formblatt ist Vertragsbestandteil.
1.2 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an.
1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden.
1.4 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
aushändigen, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten
Reiseleistungen enthält.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung des Reisenden hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung
abgeschlossen. Hierüber erhält er den Sicherungsschein. Der
Sicherungsschein wird an den Reisenden zusammen mit der Reisebestätigung
versandt. Mit Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von bis zu 20 % fällig. Die
Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung
fällig. Die Restzahlung wird spätestens bei Aushändigung oder Zugang
der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 oder
7.3 genannten Gründen abgesagt werden kann. Sollten dem Reisenden die
Reiseunterlagen nicht spätestens bis 4 Tage vor dem Reisetermin zugegangen
sein (Ausnahme: Last- Minute Reise) hat sich der Kunde unverzüglich an sein
Reisebüro zu wenden.
2.2 Tagesreisen, die keine 24 Stunden ohne Übernachtung umfassen, fallen
nicht unter das Reiserecht, sofern der Reisepreis nicht höher als EUR 500,00
pro Person beträgt.
3. Leistungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im jeweiligen Formblatt, im Prospekt und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt
enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
3.2 Reisebüros dürfen Sonderwünsche, die nicht im Katalog ausgeschrieben
sind, wie z.B. bestimmte Lage des Zimmers, Meerblick etc. nur entgegennehmen,
wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter wird
sich bemühen, dem Wunsch des Reisenden zu entsprechen. Reisebüros sind
nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von der Leistungsbeschreibung
abweichende Zusagen zu machen, soweit sie hierzu nicht
im Einzelfall ermächtigt sind.
3.3 Das Mitführen von Haustieren ist dem Reisenden nur in den Fällen gestattet,
in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder der
Veranstalter auf Anfrage des Reisenden dies dem Kunden gesondert schriftlich
bestätigt hat.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige,
andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die
Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden. Der Reiseveranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften
Datenträger (z.B. per email) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
über die Änderungen zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie
diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Die Änderung ist
nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn
erklärt wird.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen

und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren:
bei eigener Anreise bzw. Bahnanreise
- 20%, bis 30 Tage vor Reisebeginn
- 30%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
- 45%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
- 60%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
- 80%, ab 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn
- 90%, ab einem Tag, oder am Tag des Reiseantrittes, bei Nichtantritt der
Reise und Stornierung nach Reisebeginn;
bei Flugreise bzw. Busanreise
- 25%, bis 30 Tage vor Reisebeginn
- 35%, ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
- 55%, ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
- 70%, ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
- 80%, ab 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn
- 90% ab einem Tag, oder am Tag des Reiseantrittes, bei Nichtantritt der
Reise und Stornierung nach Reisebeginn.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die
von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 35 € erheben
- bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsgesellschaften (Charter) bis 29. Tag vor
Reiseantritt
- bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften
- bei Einzel-IT bis 30. Tag vor Reiseantritt
- bei Gruppen-IT bis 95. Tag vor Reiseantritt
- bei Schiff bis 50. Tag vor Reiseantritt
- bei Omnibus bis 22. Tag vor Reiseantritt
- bei Bahn bis 30. Tag vor Reiseantritt
- bei Ferienwohnungen bis 45. Tag vor Reiseantritt.
5.6 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3 (Stornopauschale) und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter
in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Restpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten, sofern diese angemessen und dem Veranstalter tatsächlich
entstanden sind.
5.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Reisenden die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.9 Sollte der Reisende zurücktreten und beruft er sich hierbei auf am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise und die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen,
so kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen.
Hinweis:
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes kann der Reisende unter der Internetadresse:
https://www.auswaertiges-amt.de oder der Telefonnummer 030/ 5000
2000 abrufen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich

der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag
kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen
Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Restpreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
7.2 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten
Mindestteilnehmerzahl hat der Reiseveranstalter, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird bis zwei Wochen vor Reiseantritt das Recht zu kündigen. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der/
die Voraussetzung(en) für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Kunden hiervon.
8. Beistand /Abhilfe/Minderung/ Kündigung/Schadensersatz
8.1 Der Reiseveranstalter wird seiner gesetzlichen Beistandspflicht gemäß
651 q BGB nachkommen.
8.2 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Im Übrigen gilt 651 k BGB.
8.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.4 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen
wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 €; übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.4 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
10. Mitwirkungspflicht
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
10.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein. Die Anzeige des Mangels gegenüber der Hotelrezeption ist i.d.R. keine
genügende Mängelanzeige. Anschriften und Telefonnummer(n) der Reiseleitung
sind den Reisunterlagen zu entnehmen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notweniger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für die unwirksame Regelung
gilt die gesetzlich zulässige Regelung.
14. Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Reisevertrag ist der Gerichtsstand nach den gesetzlichen
Bestimmungen maßgeblich, es sei denn eine Klage des Reiseveranstalters richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters.
15. Hotel-Kategorien und -Informationen
Die in unserem Katalog und auf der Homepage veröffentlichte Hotel- Klassifizierung
nach Sternen gibt nur einen unverbindlichen Hinweis auf den Hotel-
Standard. Diese beruht auf unserem eigenen Bewertungssystem unter
Berücksichtigung der Selbsteinschätzung der Hotels. Alle zusätzlichen Hotel-
Informationen sind Eigenangaben der Hotels.
SPA Travel GmbH behält das Recht auf Änderung und Ergänzung der AGB
gemäß BGB und HGB.
Es gelten jeweils die AGB in der zum Zeitpunkt des Reisevertragsschlusses gültigen Fassung.

Stand 01.07.2018

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